English version of this page (under construction) World Services, Inc.,
Mit kostenloser AA-Literatur die ganze Welt überschwemmt?

Mir wurde kürzlich privat ein Schrifstück bekannt, das die Grundfesten von AA erschüttert. Ich kann mir ein paar persönliche Kommentare nicht verkneifen.
Randy P.,  AA BBSG, Washingtonville, NY 10992-0031, U.S.A., mail@aabbsg.de


Landgericht Frankfurt
- 3. Zivilkammer -
60256 Frankfurt a. M.
 
 
 

K l a g e

2. September 1999, zugestellt 22.September 1999
in Sachen
 

Alcoholics Anonymous World Services, Inc., eingetragener Verein (membership corporation)
des Staates New York, gesetzlich vertreten durch seinen Präsidenten Greg Muth, beide: 475
Riverside Drive, New York, NY 10115, USA

[Wichtiges über die Grundfesten von AA und den e.V. von Detlef]
 
 

- Kläger -

Prozeßbevollmächtigte:
RAe Döser, Amereller, Noack (GK 228-RA Dr. Werner Müller),
Bethmannstr. 50-54, 60311 Frankfurt a. M.

gegen

Herrn M_______________________

- Beklagter -

wegen

Urheberrechtsverletzung

vorläufiger Streitwert: 400.000,00 DM
 

 

2
In dieser Sache zeigen wir an, daß wir den Kläger vertreten. Für den Gerichtskostenvorschuß überreichen wir einen Verrechnungsscheck in Höhe von DM 8.865,--. Für die Einlösung dieses Schecks übernehmen wir die persönliche Haftung und wir bitten daher, sofort Termin anzuberaumen und nicht erst auf die Einlösung des Schecks zu warten. Wir werden folgende Anträge stellen:

1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,00 bis DM 500.000,00, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO verboten,

1. die Druckschrift mit dem Titel "The Little Big Book", ISBN 0-9663282-1-3, (Anlage K 1 ) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

2. die Druckschrift mit dem Titel "Alcoholics Anonymous", ISBN 0-9637666-0-0, (Anlage K 2) zu verbreiten, sofern darin der auf den Seiten 1 bis 164 abgedruckte Text enthalten ist.

3. die Druckschritt mit dem Titel "Alcoholics Anonymous, Study Edition", ISBN 0-9637666-1-9, (Anlage K 3) zu verbreiten, sofern darin der auf den Seiten 1 bis 164 abgedruckte Text enthalten ist.

4. die Druckschrift mit dem Titel "Alcoholics Anonymous", Reprint der Erstauflage von 1939, veröffentlicht von der Big Book Fellowship,

 

3
Canton Ohio, (auszugsweise Kopien als Anlage K 4) zu verbreiten, sofern darin der auf den Seiten 1 bis 179 abgedruckte Text enthalten ist.

5. fremdsprachige Ausgaben der unter Ziffer I 1. genannten Druckschrift, insbesondere Ausgaben in folgenden Sprachen:

a. hebräisch (kopierter Auszug in Anlage K 5),
b. russisch (Originalexemplar in Anlage K 6),
c. schwedisch (Originalexemplar in Anlage K 7) und
d. finnisch (kopierter Auszug in Anlage K 8)

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch die Handlungen des Beklagten gemäß Ziffer I. dieses Klageantrags entstanden sind oder noch entstehen werden.

III. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen

1. über die Herkunft und den Vertriebsweg der Druckschriften gemäß Anlagen K 1 bis K 8 unter Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer [Anm.: Aufforderung zum Bruch der Anonymität von AA-Mitgliedern] sowie der Menge der vom Beklagten von jedem Titel bezogenen Druckschriften,

2. über den Umfang der Verbreitung der Druckschriften gemäß Anlagen Kl bis K 8 und der dadurch erzielten Umsätze durch die Vorlage einer nach Kalendervierteljahren geordneten Aufstellung, die nach Titel und Anzahl der verbreiteten Druckschriften und des jeweils erzielten Umsatzes gegliedert ist.
 

 

Seite 4
IV. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Druckschriften gemäß Anlagen K 1 bis K 8 an einen vom Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.

V. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII. Im Fall eines Anerkenntnisses gemäß § 307 Abs. 2 ZPO oder im Fall einer Versäumnis
gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ist der Beklagte im Wege des Anerkenntnisurteils
bzw. des Versäumnisurteils gemäß den Antragen zu Ziffer 1. bis 8. zu verurteilen.

Begründung:

1.
Der dieser Klage zu Grunde liegende Sachverhalt ist der Kammer bereits vertraut. Er war bereits Gegenstand zweier Prozesse vor der Kammer, nämlich der Verfahren Interessengemeinschaft Anonymer Alkoholiker e. V. ./. M____ (Az. 2-03 O 478/97) sowie Anonyme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V. ./. 1. M____ 2. Lauer (Az. 2-03 O 9/99).

...

 

Seite 6
...

Wie sich aus den verschiedenen Ausgaben des Buches "Alcoholics Anonymous" in deutscher und in englischer Sprache ergibt, ist der Autor des streitgegenständlichen

 

Seite 7
Textes, Bill Wilson, auf den Ausgaben nicht in üblicher Weise als Urheber angegeben. Er steht allerdings aufgrund anderer Umstände als Autor fest; z.B. ist Bill Wilson im Vorwort der deutschen Ausgabe als Urheber genannt.

...

b) Obwohl der Beklagte dies im Parallelprozeß bestreitet, hat Bill Wilson den streitgegenständlichen Text allein verfaßt. Er hat dabei die Erfahrungen vieler Freunde unter den Anonymen Alkoholikern mitverarbeitet, aber letztlich an der Darstellung niemand beteiligt [Anm.: Das Buch ist ein Gemeinschaftswerk. Wo bleibt die Ehrlichkeit??]. Die erste Fassung, von der nur ein maschinengeschriebenes Exemplar existiert, und die 1939 entstanden ist, wurde von ihrem Autor Bill Wilson überarbeitet, weil sie zu sehr auf den christlichen Gott bezogen war und deshalb die Befürchtung bestand, das Buch könnte Alkoholkranke, die anderen

 

Seite 8
Religionen angehören oder Freigeister sind, abschrecken; Bill Wilson folgte insoweit den Bedenken und Vorstellungen anderer AA-Mitglieder. Eine Kopie dieser ersten Fassung übergibt der Kläger als Anlage K 10.

Sie ist jedoch weder vom Autor selbst noch von Dritten jemals in Buchform veröffentlicht worden, denn der Autor wollte ihre Verbreitung aus den besagten Gründen verhindern. In der maschinengeschriebenen Form wurde die Fassung Jahre später, nämlich erstmals 1978 von AAWS, Inc. in den Verkehr gebracht.

Wie gesagt wurde die vom Autor überarbeitete Fassung jedoch bereits 1939 als Buch veröffentlicht; ein Reprint dieser Fassung hat der Beklagte in Deutschland verbreitet (vgl. Anlage K 4). Seither erscheint das Buch in der englischen Originalfassung unverändert. Sein Erfolg ist enorm und ungebrochen. Von der englischen Originalfassung haben allein der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger 16 Millionen Exemplare verkauft.

Beweis: Frau McCarthy, bereits benannt, als Zeugin.

Der Absatz der deutschen Fassung beträgt etwa 400.000 Exemplare. [Anm.: In Wahrheit weniger als 80 000]

Beweis: Maximiliane Kowalczuk c/o Anonyme Alkoholiker Interessengemeinschaft e.V., Lotte-Brands-Str. 40, 80939 München als Zeugin

c) Der Autor Bill Wilson hat mit dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern mehrfach Verträge geschlossen, mit denen er seine Rechte an dem Werk gegen die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr ausschließlich übertragen hat.

 

Seite 9
Letztmalig ist eine solche umfassende Rechtseinräumung am 19.04.1963 erfolgt. Von diesem Vertrag übergibt der Kläger eine Kopie als Anlage K 11

Seine Ziffer 2 lautet:
"Bill Wilson bestätigt hiermit und stimmt zu, daß alle Rechte und Ansprüche an den veröffentlichten Werken, die dem Rechtsvorgänger von AA zugestanden haben, nunmehr AA zustehen, und zwar im Wege der Abtretung von AA's Rechtsvorgänger auf AA, wobei die Abtretung auch sämtliche Urheberrechte umfaßt ohne darauf beschränkt zu sein, ebenso wie das Recht, eine Erneuerung der Urheberrechte (ergänze: beim US-Copyright Office) zu beantragen. In diesem Zusammenhang stimmt Wilson zu, daß er selbst, seine Nachlaßverwalter oder Abtretungsempfänger bei Bedarf oder auf Anforderung von AA den Antrag auf Erneuerung des Urheberrecht an jedem der veröffentlichten Werke bei Auslaufen der Schutzfristen stellen wird und daß er, seine Nachlaßverwalter und Abtretungsempfänger das alleinige und ausschließliche Recht, die Werke zu veröffentlichen, auf AA übertragen wird, und zwar während der Laufzeit einer Erneuerung des Copyrights, falls AA dies verlangt."

d) Zum Zeitpunkt der Entstehung des Werkes im Jahr 1939 war der Schutz des Urheberrechts daran in den USA an die Registrierung beim US-Copyright Office in Washington gebunden. Diese Registrierung hat der Autor selbst bzw. der von ihm gegründete Verlag Works Publishing ordnungsgemäß vorgenommen. Allerdings wurde vom Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern versäumt, die Registrierung rechtzeitig erneuern zu lassen. Das Werk ist deshalb in den USA gemeinfrei; ob dies auch nach heutiger Auffassung noch gilt oder ob die Werke US-amerikanischer Autoren ebenfalls in den Genuß einer Schutzfrist von 70 Jahren kommen, ist umstritten (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, § 141, Rdzif.
 

 

Seite 10
6 u. 7). Nicht dies, sondern die Gemeinfreiheit ist (war) der Grund dafür, daß die Ausgaben des Buches gemäß den Anlagen K 2, K 3 und K 4 nicht im Verlag von AAWS, Inc. erschienen sind, sondern in anderen Verlagen. Während jedoch die Ausgaben gemäß den Anlagen K 2 und K 3 zwar nicht mit Genehmigung (diese ist ja nicht erforderlich) [Anm.: Na also!], aber doch mit stillschweigender Billigung [Anm.: Na also!] des Klägers in den USA hergestellt und vertrieben werden (eine Erlaubnis zur Verbreitung dieser Bücher in Deutschland wurde vom Kläger nicht erteilt und wäre auch bei Anfrage nicht erteilt worden), handelt es sich bei dem Reprint gemäß Anlage K 4 um einen unerlaubten Nachdruck der Erstausgabe, eine Faksimile-Ausgabe, deren Herstellung und Verbreitung zumindest gegen Wettbewerbsrecht verstößt. [Anm.: Ein gemeinfreies Werk, wie die Bibel,  Goethes Faust oder das AA-Buch kann jeder nach Belieben veröffentlichen, übersetzen usw. ]

Beweis: George Dorsey, ehemaliger Präsident des Klägers, zu laden über diesen, als Zeuge

e) Das Urheberrecht der USA kennt im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht auch die Vollübertragung des Rechtes vom Autor auf einen Dritten. Das geistige Eigentum an einem Werk kann damit uneingeschränkt vom Urheber auf den Nutzer übergehen mit der Folge, daß diesem sämtliche Rechte zustehen. [Anm.: Für die Rechtsübertragung ist es notwendig, daß alle beteiligten Autoren ihre Rechte abtreten. AAWS bezieht sich aber immer nur auf Verträge mit der Einzelperson Bill Wilson. Unbestritten ist, daß die anonymen Mitautoren der AA-Gemeinschaft niemals solche Verträge schlossen. Daher kann AAWS nicht "sämtliche Rechte" Rechte besitzen.] Auf die Darstellung von Bodewig in Urhebervertragsrecht, Festschrift für Schricker, München 1995, S. 833 ff. über das Urhebervertragsrecht in den USA wird verwiesen. Außerdem bietet der Kläger vorsorglich Beweis an.

Beweis: Sachverständigengutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht München Der Kläger ist damit ausschließlicher und alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an dem streitgegenständlichen Werk.
 

 

Seite 11
2. Das Werk von Bill Wilson genießt zwar unter Umständen (s.o.) in seinem Ursprungsland USA keinen Schutz mehr, in Deutschland ist es jedoch nach wie vor uneingeschränkt geschützt [Anm.: falsch]. Der Schutz besteht mindestens auf die Dauer von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers und endet damit im Jahr 2021.

a) In seinem Werk schildert der Autor packend und anschaulich seine eigenen Erlebnisse als schwerer Alkoholiker, seine Heilung von der Krankheit mit Hilfe von Freunden, die ebenfalls Alkoholiker waren, sowie die Geschichte der vom Autor mitbegründeten Gemeinschaft der Anonymen Alkoholiker in den USA. Geschildert werden aber auch die Probleme, die der Alkoholismus als Suchtkrankheit mit sich bringt, wie das Schamgefühl und das Überspielen der Krankheit sowie die Erkenntnis, daß eigentlich nur derjenige einem Alkoholkranken helfen kann, der die Krankheit an sich erlebt hat. Der Text ist sprachlich sehr gut formuliert, er hat einen dramaturgischen Spannungsbogen von der ersten bis zur letzten Seite, so daß es nicht leicht fällt, die Lektüre zu unterbrechen. Zur Veranschaulichung übergibt der Kläger als Anlage K 12 die deutsche Ausgabe des Werkes "ALCOHOLICS ANONYMOUS", wie sie derzeit angeboten wird. Der Text von Bill Wilson ist auf den Seiten 1 bis 192 abgedruckt. Auf den großen Erfolg des Buches wurde bereits oben hingewiesen.

...

Seite 12
...
3. Der Beklagte verletzt das Urheberrecht des Klägers an der englischen Originalausgabe des streitgegenständlichen Werkes.

a) Der Beklagte rechnet sich selbst zu den Anonymen Alkoholikern. Er ist jedoch kein Vereinsmitglied des Klägers oder des deutschen Vereins von AA. ...

Der Beklagte gibt vor, Mitglied einer der zahlreichen Gruppen Anonymer Alkoholiker zu sein. Diese Gruppe nennt sich "BIG BOOK STUDY GROUP" bzw. "BBSG". Sie tritt auch unterer der Bezeichnung "Studiengruppe Blaues Buch" auf. Unter ihrer englischsprachigen Bezeichnung ist sie im Verzeichnis der englischsprachigen AA-Gruppen in Deutschland vermerkt. Ein Auszug aus dem Verzeichnis wird in Kopie als Anlage K 13 überreicht. Wie bei den Anonymen Alkoholikern üblich, sind vom Beklagten nur der Vorname und seine Telefonnummer in _____ angegeben. Die BBSG hat

Seite 13
keine Rechtsform. Sie ist jedoch Inhaber des Postfach 11 04 in 61218 Bad Homburg, das vom Beklagten regelmäßig geleert wird [Anm.: unzutreffende Behauptung]. Im Gegensatz zu den anderen AA-Gruppen gibt es die BBSG nur auf dem Papier. [Anm.: Also ein Papiertiger, den es gar nicht gibt? Kämpft AAWS demnach gegen Windmühlenflügel?] Während sich die Mitglieder anderer Gruppen regelmäßig - meist einmal in der Woche - zum Austausch von Erfahrungen treffen, finden solche Treffen bei der BBSG nicht statt [Anm.: unzutreffende Behauptung]. Vielmehr dient diese "Gruppe" dem Beklagten u.a. als Vehikel zur unzulässigen Verbreitung von urheberrechtlich geschützter AA-Literatur, mit der er nicht nur den deutschen Markt, sondern die ganze Welt überschwemmt.

Zum Anfang dieser Klageschrift

[Anm.: Wo bleiben die Sandsäcke für einen Schutzwall??  ;-))]
(...)

Seite 18
5. Der Beklagte kann gemäß den Bestimmungen der §§ 97 ff. UrhG in Anspruch genommen werden, weil er die Rechte des AAWS, Inc. New York an dem Werk "Alcoholics Anonymous" verletzt.

a) Es wurde bereits oben dargetan, daß es sich bei dem Buch um ein Schriftwerk gemäß § 2 Ziffer 1 UrhG handelt, für das der Kläger in Deutschland Schutz entsprechend dem Urheberrechtsgesetz genießt. Dieser Schutz endet - ungeachtet der u.U. noch längeren Schutztrist entsprechend der Neuregelung der Schutztristen innerhalb der Europäischen Union - frühestens im Jahr 2021.

Der in Deutschland bestehende Urheberrechtschutz bewirkt, daß Dritte weder die englische Originalausgabe noch Übersetzungen, also Bearbeitungen dieser Ausgabe in Deutschland vervielfältigen und verbreiten dürfen. Insofern ist das Verbreitungsrecht des Klägers nach § 17 UrhG auch noch nicht erschöpft, denn die in den USA von Dritten veröffentlichten Ausgaben werden nicht mit Zustimmung von AAWS, Inc. in Deutschland verbreitet. Der Verein hat im Gegenteil bisher jede Verletzung seiner Rechte an dem Werk "Alcoholics Anonymous" verfolgt, gleichgültig wo sie stattgefunden hat. So gab es in letzter Zeit z.B. langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen in Mexiko und in Kanada; in beiden Ländern ist das Werk urheberrechtlich geschützt.

b) Im vorliegenden Prozeß geht es, wie oben geschildert wurde, um verschiedene Ausgaben des Werkes. Einmal streiten die Parteien um in den USA erschienene englische Ausgaben. Das betrifft die Anlagen K 2, K 3 und K 4. Diese Ausgaben entsprechen der Originalausgabe des AAWS, Inc. gemäß Anlage K 10. Zum zweiten hat der Beklagte auf der Grundlage der ersten, nie in Buchform veröffentlichten Manuskriptfassung von Bill Wilson (vgl. Anlage K 11)

 

Seite 19
eine eigene Ausgabe veröffentlicht, die er sowohl in englisch als auch in weiteren Sprachen (deutsch, schwedisch, finnisch, hebräisch und russisch) in Deutschland vervielfältigt und verbreitet. Diese Ausgaben sind mit der Originalausgabe, wie die Kammer aus dem Parallelverfahren weiß und wie der Beklagte nicht bestritten hat, weitgehend identisch und verletzen daher ebenfalls die Rechte des AAWS, Inc. Bisher war der Kläger nur deshalb an einer Verfolgung seiner Ansprüche wegen dieser fremdsprachigen Ausgaben gehindert, weil ein Bezug zu Rechtsverletzungen in Deutschland nicht nachweisbar war.

(...)

 

Seite 20
V. An diesem Verfahren wirken die ständigen rechtlichen Berater des Klägers, die Kanzlei Dr. Roth & Kollegen aus München, als Korrespondenzanwälte mit.

Dr. Werner Müller
Rechtsanwalt

 

Wichtiges über die Grundfesten von AA, basierend auf einem Brief von Detlef S.

1. rigorose Ehrlichkeit

2. Liebe (Einigkeit, Genesung, Dienst)

3. selbstlose Hilfe für andere

4. Anonymität ist die Grundlage aller AA-Traditionen

Die AA-Gemeinschaft klagt niemals. Daß sie das niemals macht,  geht aus der Darstellung der 10.Tradition auf  den Seiten 186 - 192 des Buches "AA wird mündig" klar hervor. Bill schildert hier einmal den Erfolg der AA im Gegensatz zur "Washingtonian - Society".  Diese  hatte schon vor den AA  den richtigen Weg erkannt, ließ sich dann aber vor den Karren der Öffentlichkeit  (Politiker, Parteien, Organisationen usw.)  spannen.   Das hatte ihren völligen Untergang zur Folge. Zum anderen erzählt Bill die Geschichte, wie sie beinahe gegen eine Filmgesellschaft geklagt hätten, weil diese einen Film drehen wollten mit dem Titel: Herr und Frau Anonym

Seite 190:

"Das beabsichtigte Bild  von AA schien reichlich schief  und  von ziemlich schlechtem Geschmack zu sein. Obwohl der Produzent sich bereit erklärte,den Titel zu ändern, weigerte er sich, das schlechte Drehbuch zu überarbeiten. Was konnten  wir dagegen tun?

Wir beschlossen, eine gerichtliche  Verfügung gegen die Gesellschaft  wegen Mißbrauchs des Namens  von  AA zu erwirken. Die Aussicht auf diesen rechtlichen Schritt veranlaßte die Gesellschaft, das Drehbuch mehr nach unserem  Geschmack zu gestalten. Andernfalls wären wir tatsächlich vor Gericht gegangen und hätten so unser Prinzip vergessen, Streit in der Öffentlichkeit zu vermeiden. So aufgeregt waren wir ."

Das heißt ganz klar: Vor Gericht gehen ist ein Gang in die Öffentlichkeit . Ein Gang  dieser Art in die Öffentlichkeit (Gericht)  ist ein Verstoß gegen unsere Prinzipien. [Anm.: In der Klage  von AAWS, Inc geht es nicht um Namens-Mißbrauch oder ein schiefes Bild von AA in der Öffentlichkeit. AAWS  klagt dagegen, daß Mitglieder einer AA-Gruppe in selbstloser Weise ihre Hauptaufgabe erfüllen, nämlich die Genesungsbotschaft zu den Alkoholikern zu tragen, die noch leiden.]

Bill schildert dann weiter , wie sie aufgrund dieses Vorfalls überlegten,  den Namen Anonyme Alkoholiker rechtlich schützen zu lassen,  damit ihn niemand mehr irgendwie mißbrauchen kann. Seite 190 :

"Man dachte, daß das bloße Vorhandensein eines solchen rechtlichen Schutzes all jene zurückhalten würde,  die versucht sein könnten, den Namen von AA zu mißbrauchen. Ein gesetzlicher Schutz dieser Größe und dieser Wichtigkeit könnte Mißbrauch schon im Keim ersticken. Im Dienstbüro waren wir alle hell davon begeistert.
Jedoch das Gewissen der Gemeinschaft, die Gemeinsame Dienst-Konferenz, hatte andere Vorstellungen. Die Konferenz zeigte uns, wie närrisch es wäre,  die Lebensphilosophie der AA zu einer juristischen Person werden zu lassen, mit der man jeden angreifen konnte, gleichgültig wie groß die Herausforderung sein würde.
Ein solches Instrument würde uns nicht glücklich machen, weil wir dadurch gezwungen wären, Prozeße zu führen und das Gebiet des öffentlichen Rechts zu betreten,  wenn die Herausforderung groß genug wäre.  Es wäre so, als wenn man eine Kriegsmaschine auf der Theorie aufbaut, daß sie immer zu Hause bleibt und nie kämpft.  Es würde  die gesetzliche Organisierung einer Gemeinschaft bedeuten, deren Traditionen darauf gründen, daß sie unorganisiert bleibt. Die Konferenz war der Ansicht, daß wir die fragwürdigen Vorteile der Gesetzlichkeit und der Kontroverse vergessen und uns auf die Grup-pen- und  Öffentlichkeitsmeinung als höchsten Schutz   verlassen sollten. Nach langer Debatte sahen wir vom Hauptdienstbüro ein, daß das Gewissen der Gemeinschaft, wie es sich durch die Delegierten ausdrückte, weiser war als wir. Deshalb wurde der Kongreß der Vereinigten Staaten niemals gebeten, AA zur juristischen Körperschaft zu machen.

Die ausschlaggebende Resolution, durch die die Konferenz ihre Haltung ausdrückte, sollte in den Abschlußbericht aufgenommen werden. Sie wurde von dem Delegierten Bob  T., einem Anwalt aus Mississippi, entworfen. Er berichtete für sein Komitee und sagte:
"Wir  haben alle Argumente geprüft, die für und gegen diesen Vorgang sprechen, haben es mit vielen AA-Mitgliedern innerhalb und außerhalb der Konferenz diskutiert, und wir sind zu folgenden Schlußfolgerungen gelangt :

1. Die Übel, die Anlaß zu der berechtigten Forderung waren, sind größtenteils geringer geworden.
2. Die Bildung einer juristischen Person durch den Kongreß würde per Gesetz  Macht zum Herrschen schaffen,  was unseren Traditionen entgegensteht und diese verletzt.
3. Es würde die sprituell-geistige Kraft der AA mit einer gesetzlichen Macht erfüllen, die, wie wir glauben, darauf hinauslaufen würde, die geistige Stärke zu schwächen. (Anm.: Prozesse  führen heißt für AA demnach, die sprituell-geistige Stärke zu schwächen)
4. Wenn wir um gesetzliche Rechte bitten, die bei Gericht durchsetzbar sind, (das Recht auf Copyright)  unterwerfen wir uns gleichzeitig möglichen gesetzlichen Regelungen.
5. Wir könnten möglicherweise in endlose Prozeße verwickelt werden, die zusammem mit den damit verbundenen Kosten und dem Aufsehen  in der Öffentlichkeit unsere nackte Ex-istenz ernsthaft bedrohen würden.
6. Die Bildung einer juristischen Person der AA könnte begreiflicherweise  Anlaß sein, um politischen Meinungen und Machtkämpfen in unseren eigenen Reihen Einlaß zu gewähren.
7. Von Anfang an und auch heute ist die AA eine Gemeinschaft und nicht eine Organisation. Die Bildung einer juristischen Person macht notwendigerweise eine Organisation aus ihr.
8. Wir glauben, daß "spirituell-geistiger Glaube" und eine "Lebensweise" nicht zu einer juris-tischen Person gemacht werden können.
9. Die Gemeinschaft der AA kann und wird so lange überleben, wie es einen geistigen Glauben in ihr gibt und eine Lebensweise  bleibt, die allen Männern und Frauen offensteht, die noch am Alkoholismus leiden.
Deshalb schlägt unser Komitee einstimmig vor, daß  AA  keine  juristische Person werden  soll."(Seite 190 -192)
Daraus  ist zu Schlußfolgern: Die Gemeinschaft AA soll niemals eine juristische Person sein.  Würde sie zu einer juristischen Person werden,  würde sie sich von einer Gemeinschaft in eine Organisation verwandeln. Da "das Wesen der  Organisation die Macht zu führen und regieren ist" (Herrschen), AA aber niemals herrscht, kann AA niemals eine Organisation sein. ...  Die Anonymen Alkoholiker führen niemals Prozesse und beauftragen auch niemanden, in ihrem Namen solche zu führen. Gleichgültig, wie groß die Herausforderung auch sein mag.
[Anm.: Beansprucht der e.V. sein Recht als juristische Person gegenüber der AA, dann gilt er als Organisation und fällt somit  aus der AA-Gemeinschaft (9.Tradition). Er wäre ein außenstehendes Unternehmen, das von AA  laut 6.Tradition niemals "unterstützt, finanziert  oder mit dem AA-Namen  gedeckt  wird".   Als außenstehendes Unternehmen hat er keinerlei Rechte am Copyright ...

Zur Beziehung der GDK zur AA-Gemeinschaft folgendes: Unter Punkt 3 der Charta steht: "3) Beziehung der Konferenz zu AA:  Die Konferenz soll für AA die Weltdienste weiter-führen und leiten, und sie soll auch das Instrument sein, durch das die AA-Gemeinschaft  ihre Ansichten über alle lebensnotwendigen Interessen  und über alle gefährdenden Ab-weichungen von den AA-Traditionen ausdrücken kann. Die Delegierten sollten frei nach ihrem Gewissen  abstimmen; sie sollten auch frei entscheiden, welche Fragen auf Gruppen-ebene zu behandeln sind; dies aus Gründen  der Information, der Diskussion oder zu ihrer eigenen Anleitung.
Aber es darf keine Veränderung des Artikels 12 der Charta oder der Zwölf Traditionen von AA oder der Zwölf Schritte von AA  mit weniger als der schriftlichen  Zustimmung  von  Dreiviertel der AA-Gruppen  vorgenommen  werden,  wie es in der Resolution beschrieben wird, die 1955  von der Konferenz  und dem Konvent  angenommen wurde."

Auf Seite 322 steht sogar,   "daß zuerst die schriftliche Zustimmung  der registrierten AA-Gruppen weltweit  eingeholt wird."

Es hat niemals eine schriftliche Zustimmung  von Dreiviertel der AA-Gruppen weltweit gegeben,die den Inhalt der Resolution von 1955 außer Kraft  setzen würde. Jede Änderung der Charta, die nicht nach dieser Verfahrensweise durchgeführt wurde, ist nichtig.  Demzufolge ist  der Inhalt der Resolution heute noch gültig  (Ich zitierte die Resolution aus "AA wird mündig" 1. Auflage 1990).  Die Resolution legt ganz klar fest, daß AA niemals in einen Rechtsstreit eintritt,  wie groß auch die Herausforderung sein mag.  Die GDK ist nicht berechtigt, eine Entscheidung zu treffen, die über den Inhalt der Resolution von 1955 hinausgeht. Demfolge war sie nicht berechtigt,  dem e.V.  1995 eine derartige Empfehlung zu ge-ben. Außerdem verstößt die GDK mit ihrer Empfehlung gegen Artikel 12 der Charta. Dort heißt es:
 

"12) Garantien der Konferenz: In all ihren Verfahren wird die Gemeinsame Dienstkonferenz den Geist der AA-Traditionen beachten, sehr darauf achten,  daß die Kon-ferenz niemals der Hort gefährlichen Besitzes oder Macht sein wird; ... daß keine Handlung der Konferenz  jemals  persönlicher  Bestrafung  oder Aufwiegelung zu öffentlichen Debatten  gleichkommt".
Da der GDA (e.V.) als ausführendes Organ der GDK  nur ein der GDK untergeordnetes Gremium ist, darf und kann er niemals ein "Hort gefählichen Besitzes oder Macht sein" (Copyright), und er darf und kann keine Handlungen ausführen, die "jemals persönlicher  Bestrafung  (Strafantrag und  Strafanzeige)  oder Aufwiegelung  zu  öffentlichen Debatten (Anonymitätsbruch,  sowohl formal  als auch inhaltlich)  gleichkommt".

Der Prozeß ist ein klarer Verstoß gegen den Geist der Traditionen. Hier wird persönliche Bestrafung vorgenommen. Obwohl es in der 1.Tradition heißt:

"Wir glauben, daß es in der Welt  keine andere Gemeinschaft gibt, die sich mehr mit den einzelnen befaßt.  Sicherlich  gibt es keine Gemeinschaft, die eifersüchtiger  über das Recht  des einzelnen wacht, zu denken, zu reden und zu handeln, wie er will. Kein Anonymer Alkoholiker kann einen anderen zu etwas zwingen; niemand kann bestraft oder ausgestoßen werden."(aus Zwölf Schritte und Zwölf Traditionen,S.123, 2. überarbeitet Auflage 1980)
Strafanzeige und Strafantrag sind Bestrafungen. Sollten sie erfolgreich sein, ist M____ kriminalisiert, denn es erfolgt ein Eintrag ins Strafregister bzw. ins Polizeiliche Führungszeugnis.

Als nächstes ist euer Vorgehen ein Verstoß gegen die 2.Tradition. Ihr habt euch in eurer Entscheidung nicht an die Gruppen als  "höchste Autorität"   gewandt. Die Aufhebung des Anonymitätsprinzips bedarf der schriftliche Zustimmung von Dreiviertel der AA-Gruppen in aller Welt und kann frühestens nach  einem halben Jahr Diskussion innerhalb der Gruppen beschlossen werden! (Charta)
 
Das Einreichen einer Schadensersatzklage ist ein klarer Verstoß gegen die  6.Tradition. Laut Anklage geht es eindeutig um " Geld- (Schadensersatz), Besitz- (Copyright), und Prestigeprobleme" ("Macht"(Einfluß), denn  eure Bedenken sind: Setzt sich M. und die BBSG durch,  drohe AA das Chaos, angeblich weltweit.  Deshalb die Klagen, deshalb der Strafantrag). Im "Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172  StPO" vom 24.11.97 steht auf Seite 5, Punkt

"5. Der Beschuldigte fügt dem Antragsteller einen erheblichen  materiellen Schaden zu. Während der Antragsteller das Buch "Anonyme Alkoholiker " im Hardcover zum Preis von  25,-- DM und als Taschenbuchausgabe zum Preis von 20,--DM verkauft, gibt es der Beschuldigte wesentlich günstiger ab [Anm.: nämlich kostenlos!].  Der Antragsteller erleidet  dadurch  entsprechende Umsatz-  und Gewinneinbußen. [Anm.: Das ist falsch. Durch das BBSG-Buch wurde der Verkauf der anderen Bücher angekurbelt und ein Umsatzzuwachs über 15% erzielt.] von  Der Verkauf des Buches   "Anonyme Alkoholiker"  stellt eine wichtige  Einnahmequelle dar. Der Antragsteller ist ein Gemeinnütziger Verein;  er  benötigt diese Einnahmen dringend zur Erfüllung seiner  gemeinnützigen Aufgaben."
...

Interessant  finde ich in diesem Zusammenhang, daß Bill bei der Schilderung der 12.Tradition die Wechselbeziehung zwischen  Bruch der Anonymität und Geld-, Besitz- und Prestigeprobleme  aufzeigt. Seite 198:

"Ich glaube, daß die Zukunft  unserer Gemeinschaft von diesem lebenswichtigen Prinzip ( Anonymität) abhängt. Wenn wir weiterhin dem Prinzip der Anonymität folgen, können wir keinen Schiffbruch erleiden. Sollten wir jemals dieses Prinzip vergessen, wird der Deckel der Büchse der Pandora geöffnet  sein. Der Geist des Geldes (Umsatzrekord)  der Macht   (Einfluß)  und  des Prestiges  (Ruhm)  wird frei.  Von diesem bösen Geist besessen,  werden wir möglicherweise scheitern und auseinanderbrechen. Ich glaube, dies wird nie geschehen.   Kein AA - Prinzip  verdient mehr  Bedeutung  und  Beachtung  als dieses.  Ich bin überzeugt,  daß Anonymität der Schlüssel für ein Überleben auf lange Dauer ist."
Die Klagen sind ein glatter Anonymitätsbruch. ... Klar ist, daß dort wo es um Geld- (Schadensersatzklage),  Besitz- (Besitzrecht am Copyright des Blauen Buches)  und Prestigeprobleme (Anerkennung und Ruhm durch Umsatzrekord)  geht, ein Anonymitätsbruch immer die Folge ist und sein wird. Bei einer Klage erfolgt die genaue Namens- und Adressenangabe des Beklagten.  Gerichte sind für  AA   "Öffentlichkeit".